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Umweltrecht in der Textilpflege – Abfall und Wasser

10.02.2025

Umweltrecht und regulatorische Anforderungen haben einen maßgeblichen Einfluss auf die Textilpflegebranche. Während Gesetze zu Abfall, Wasser und Emissionen Herausforderungen mit sich bringen, eröffnen sie zugleich Chancen für nachhaltige Innovationen und effizientere Betriebsabläufe.

Lesedauer: 3 Minuten

Abfallrecht: Umgang mit Abfällen und Kreislaufwirtschaft

Richterhammer auf einem Gesetzbuch

Das Abfallrecht regelt die Entsorgung, Verwertung und Vermeidung von Abfällen und bildet eine zentrale Grundlage für die nachhaltige Ausrichtung der Textilpflegebranche. Besonders wichtig ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG), das die Grundlage für alle weiteren bundesweiten und kommunalen Vorschriften bildet. Es definiert, welche Stoffe als Abfall gelten und in welche Kategorien sie eingestuft werden müssen.

Zu den relevanten Abfallarten in der Textilpflege gehören:

  • (Halogenierte) Lösemittel
  • Schlämme und feste Abfälle mit Lösemittelrückständen
  • Filter und Aufsaugmaterialien mit Schadstoffen
  • Lösemittelhaltige Betriebsmittel wie Reinigungstücher
  • Flusen, Stoffreste und Nadelfängerinhalte
  • Reste von Wasch-, Reinigungs- und Detachiermitteln
  • Verpackungsabfälle

Das Gesetz legt eine klare Priorität für den Umgang mit Abfällen fest:

1. Abfallvermeidung: An erster Stelle steht die Reduzierung der Abfallmenge. Geschlossene Kreislaufsysteme können den Chemikalieneinsatz optimieren und Abfälle minimieren.

2. Abfallverwertung: Ist eine Vermeidung nicht möglich, sollte der Abfall im Betrieb oder durch Recyclingunternehmen aufbereitet und weiterverwendet werden. Verpackungsmaterial kann beispielsweise als Polsterung für den Versand dienen.

3. Abfallbeseitigung: Erst wenn keine andere Möglichkeit besteht, muss eine fachgerechte Entsorgung erfolgen.

Einstufung und Entsorgungswege

Textilabfall

Jeder Betrieb ist verpflichtet, seine Abfälle nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) einzustufen. Dabei erhält jede Abfallart eine sechsstellige Abfallschlüsselnummer, die auch den vorgeschriebenen Entsorgungsweg definiert. Während Wäschereien häufig hausmüllähnliche Abfälle produzieren, fallen in der Textilreinigung gefährliche Abfälle an, für die besondere Lager-, Transport- und Entsorgungsvorschriften gelten.

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfordert eine lückenlose Dokumentation:

  • Erzeugernummer: Jeder Betrieb benötigt eine behördliche Erzeugernummer zur Identifikation.
  • Entsorgungsnachweis: Belegt die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle.
  • Verbleibsnachweis: Der Entsorger bestätigt die Übernahme und fachgerechte Entsorgung.

Für kleinere Betriebe mit weniger als 20 Tonnen Abfall pro Jahr ist eine Sammelentsorgung über zertifizierte Fachbetriebe möglich. Diese Fachbetriebe gewährleisten die gesetzeskonforme Entsorgung und übernehmen die erforderliche Dokumentation, um Unternehmen haftungsrechtlich abzusichern.

Wasserrecht: Schutz und effiziente Nutzung von Wasserressourcen

Wasser ist eine der wichtigsten Ressourcen in der Textilpflegebranche. Der nachhaltige und gesetzeskonforme Umgang mit Wasser wird durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie durch weitere Bundes- und Landesverordnungen geregelt. Diese Vorschriften betreffen die Wasserentnahme, Abwasserbehandlung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Wasserentnahme und Nutzung

Betriebe, die Wasser aus Grund- oder Oberflächenquellen entnehmen, benötigen eine Genehmigung nach § 8 WHG. Diese legt fest, welche Mengen entnommen werden dürfen, wie die Wasserqualität überwacht wird und welche Dokumentationspflichten bestehen. Die Wasserentnahme kann aus Brunnen, Quellen oder Flüssen erfolgen, wobei je nach Bundesland Gebühren anfallen. Zudem wird die entnommene Wassermenge zur Berechnung der Abwassergebühren herangezogen. Für den Bau von Wasserreservoirs oder Wasserkraftanlagen gelten zusätzliche Vorschriften, um ökologische Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

Abwasserbehandlung und Einleitung

Abwasser aus der Textilreinigung

Das Abwasserrecht unterscheidet zwischen Direkteinleitung (Abwasser wird direkt in Gewässer eingeleitet) und Indirekteinleitung (Abwasser gelangt über die öffentliche Kanalisation in Kläranlagen).

  • Die Direkteinleitung unterliegt besonders strengen Auflagen, da das Abwasser vor der Einleitung umfassend gereinigt werden muss.
  • Die Indirekteinleitung wird durch die Abwasserverordnung (AbwV), insbesondere Anhang 55, geregelt. Hier sind Grenzwerte für chemische und biologische Belastungen festgelegt.

Die wichtigsten Anforderungen für Abwasser aus Wäschereien betreffen:

Tabelle: Anforderung an das Abwasser aus Wäschereien für die Einleitungsstelle ins Abwassernetz
Anforderung an das Abwasser aus Wäschereien für die Einleitungsstelle ins Abwassernetz. Quelle: ERUOPA-LEHRMITTEL
Tabelle: AOX-Grenzwerte für bestimmte Waschverfahren spezieller Wäsche.
AOX-Grenzwerte für bestimmte Waschverfahren spezieller Wäsche. Quelle: ERUOPA-LEHRMITTEL.

Für bestimmte Textilien wie Krankenhauswäsche oder Berufskleidung aus der Lebensmittelindustrie gelten strengere Grenzwerte für Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).

Anforderungen an die Inhaltsstoffe des Abwassers in der Textilpflege

Die Einleitung von Abwasser aus Wäschereien unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, um Gewässer vor Schadstoffen zu schützen. Anhang 55 der Abwasserverordnung (AbwV) definiert spezifische Grenzwerte und Beschränkungen für Schadstoffe, die in Abwässern aus Wäschereien vorkommen dürfen.

Die folgenden Stoffe dürfen nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen im Abwasser enthalten sein:

  • Verboten sind Komplexbildner, die nach 28 Tagen einen DOC-Eliminierungsgrad von weniger als 80 % aufweisen.
  • Ausnahme: Phosphonate, die als stabilere Komplexbildner in bestimmten Waschprozessen zugelassen sind.
  • Keine Rückstände aus Filtern und Siebeinrichtungen dürfen ins Abwasser gelangen.
  • Reste von Waschmitteln, Waschhilfsmitteln oder sonstigen Hilfsstoffen, die bei der Entleerung von Waschmaschinen oder Tanks anfallen, sind zu vermeiden.
  • Rückstände aus Bioziden, die aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern stammen, sind nicht erlaubt.
  • Dies betrifft insbesondere Textilien mit antimikrobiellen Beschichtungen oder Spezialwäsche aus medizinischen Einrichtungen.
  • Halogenhaltige Verbindungen aus der Vorreinigung (z. B. chemische Reinigung mit Perchlorethylen oder anderen halogenierten Lösemitteln) dürfen nicht ins Abwasser gelangen.
  • Besonders relevant bei der Reinigung von Arbeitskleidung, da diese häufig mit schmutz- oder wasserabweisenden halogenierten Substanzen behandelt wird.
  • Der Einsatz von chlorhaltigen Substanzen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, sie werden in einer Klarspülzone eingesetzt.
  • Erlaubt ist der Einsatz nur in Spezialfällen, beispielsweise bei der Wäsche von Krankenhaus- und Heimwäsche oder Berufskleidung aus der Fleisch- und Fischverarbeitung, wo Desinfektionsanforderungen besonders hoch sind.

Nachweisführung und Kontrollen

Die Einhaltung dieser Vorschriften muss durch eine regelmäßige Selbstkontrolle und Dokumentation nachgewiesen werden. Dazu sind folgende Maßnahmen erforderlich:

1. Betriebstagebuch:

  • Alle eingesetzten Waschmittel und Waschhilfsmittel müssen dokumentiert werden.
  • Die Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Chemikalien müssen vollständig und jederzeit einsehbar sein.

2. Abwasserproben:

  • Die Einhaltung der Grenzwerte kann durch eine qualifizierte Stichprobe oder eine 2-Stunden-Mischprobe nachgewiesen werden.
  • Die Probenentnahme muss regelmäßig erfolgen und von einem akkreditierten Labor analysiert werden.

3. Spezielle Anforderungen für bestimmte Wäschereien:

  • Falls chlorhaltige Produkte in der Klarspülzone eingesetzt werden, gelten strengere Anforderungen vor der Einleitung ins Abwassersystem.
  • Betriebe müssen durch Stichproben oder Gutachten nachweisen, dass die AOX-Belastung im Abwasserstrom den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

4. Abwasser aus der Reinigung von Putztüchern, Berufskleidung, Teppichen und Matten:

  • Diese Textilien können stark mit Schadstoffen belastet sein, weshalb für ihr Abwasser besondere Grenzwerte gelten.
  • Auch hier ist der Nachweis der Einhaltung der Vorschriften durch Stichproben oder 2-Stunden-Mischproben erforderlich.
Tabelle: Anforderung an das Abwasser aus Wäschereien bei der Wäsche von Putztüchern, Berufskleidung, Teppichen und Matten
Anforderung an das Abwasser aus Wäschereien bei der Wäsche von Putztüchern, Berufskleidung, Teppichen und Matten. Quelle: ERUOPA-LEHRMITTEL.

Die Einleitung von Abwasser aus Wäschereien ist streng reglementiert, um Umweltbelastungen zu minimieren. Neben der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte sind Unternehmen verpflichtet, ihren Wasserverbrauch zu dokumentieren, Schadstoffe zu vermeiden und durch regelmäßige Probenkontrollen sicherzustellen, dass ihr Abwasser umweltverträglich ist.

Fazit

Der nachhaltige Umgang mit Abfall und Wasser ist für die Textilpflegebranche nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine Chance zur Optimierung von Prozessen. Durch gezielte Maßnahmen wie Kreislaufwirtschaft, ressourcenschonende Verfahren und eine strenge Abwasserüberwachung können Unternehmen Kosten senken und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Um langfristig erfolgreich zu sein, sind kontinuierliche Anpassungen an neue regulatorische Vorgaben und Investitionen in moderne Technologien unerlässlich. 

Neben Abfall- und Wassermanagement spielen jedoch auch Emissionen, Lärmschutz und Umweltzertifizierungen eine zentrale Rolle für nachhaltiges Wirtschaften in der Textilpflege. 

Mehr dazu erfahren Sie im Fachartikel Umweltrecht in der Textilpflege – Emissionen, Zertifizierungen und Herausforderungen:

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