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Strenge Vorgaben zur Begrenzung von Emissionen und die Einführung von Umweltmanagementsystemen helfen Betriebe der Textilpflegebranche dabei, ihre ökologischen Fußabdrücke zu minimieren. Gleichzeitig stellen regulatorische Anforderungen Betriebe vor Herausforderungen, die durch Innovationen und nachhaltige Strategien bewältigt werden können. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben und Lösungsansätze in diesen Bereichen.
Immissionsschutz: Vermeidung von Luft- und Lärmbelastungen
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) dient dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm und andere Emissionen. In der Textilreinigungsbranche stehen vor allem flüchtige organische Verbindungen (VOC) aus Lösemitteln sowie Lärm- und Bodenschutzmaßnahmen im Fokus.
1. Luftemissionen: Vorschriften für Lösemittel und Abluft
In der chemischen Textilreinigung kommen organische Lösemittel wie Perchlorethylen (PER), Kohlenwasserstoffe (KWL) oder alternative Lösungsmittel wie Cyclosiloxan (GreenEarth), Solvon K4 und Intense zum Einsatz. Da diese Stoffe verdampfen können, müssen Betriebe Maßnahmen zur Emissionsreduzierung treffen.
Regelungen für Lösemittel und Abluft

Die wichtigsten Vorschriften für die Begrenzung von Luftschadstoffemissionen in der Textilpflegebranche sind:
- 2. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2. BImSchV): Begrenzung der Emissionen von halogenierten organischen Verbindungen (PER)
- 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (31. BImSchV): Begrenzung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), insbesondere bei der Nutzung von Kohlenwasserstoffen und alternativen Lösemitteln
- 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV): Regelungen für genehmigungspflichtige Anlagen
Technische Anforderungen zur Reduzierung von Lösemittelemissionen

Um Luftemissionen zu vermeiden, müssen Reinigungsmaschinen und Abluftsysteme den Stand der Technik erfüllen:
- Geschlossene Reinigungssysteme: Das Lösemittel wird im Kreislaufverfahren durch Kühl- und Heizregister zurückgewonnen, sodass keine Lösungsmittel in die Umgebungsluft gelangen.
- Abluftfiltrationssysteme: Einsatz von Aktivkohlefiltern oder anderen Filtersystemen zur Reduzierung von Restemissionen.
- Lösemittelbilanz: Betriebe müssen eine jährliche Bilanz über den Verbrauch und Verlust von Lösemitteln führen.
- Elektronische Überwachung: Permanente Messung der Lösemittelkonzentration, gekoppelt mit einer automatischen Türverriegelung, um Emissionen beim Öffnen der Maschine zu vermeiden.
- Grenzwert für Gesamtemissionen: Maximal 20 g Lösemittel pro kg Reinigungsware.
Zusätzliche Anforderungen für Perchlorethylen (PER)

Die 2. BImSchV enthält spezifische Anforderungen für die Nutzung von Perchlorethylen:
- Maximal erlaubte Konzentration nach dem Trocknungsprozess: 8 g/m³
- Türverriegelung darf erst geöffnet werden, wenn der Grenzwert unterschritten ist.
- Die Temperatur der Ware bei Entnahme darf nicht unter 35°C liegen, um Rückkondensation zu verhindern.
- Keine nicht regenerierbaren Filter (z. B. Kartuschenfilter) erlaubt.
- Maschinen müssen von geschultem Personal bedient werden.
- Lüftungssysteme müssen einen Luftaustausch von mindestens fünfmal pro Stunde gewährleisten.
2. Lärmschutz: Begrenzung von Geräuschemissionen
Maschinen und Anlagen in Textilpflegebetrieben erzeugen erhebliche Geräuschemissionen, die durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm reguliert sind. Diese Verwaltungsvorschrift legt Grenzwerte für Betriebsgeräusche fest, um die Lärmbelastung für die Umgebung möglichst gering zu halten. Gleichzeitig gelten am Arbeitsplatz spezielle Lärmschutzvorgaben, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Überschreitet die Lärmbelastung 85 dB(A), sind gehörschützende Maßnahmen verpflichtend.
Um die Lärmemissionen zu reduzieren, setzen Unternehmen verschiedene Maßnahmen ein. Dazu gehören schallisolierte Maschinenräume, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Lärms verhindern, sowie der Einsatz leiserer Maschinen und Betriebsgeräte. Regelmäßige Wartung und Instandhaltung tragen ebenfalls dazu bei, Geräuschpegel zu senken. Zusätzlich müssen Betriebe sicherstellen, dass die arbeitsplatzbezogenen Lärm-Grenzwerte gemäß Arbeitsschutzverordnung eingehalten werden. Durch diese Kombination aus technischen und organisatorischen Maßnahmen lassen sich sowohl die Umweltbelastung als auch die gesundheitlichen Risiken für Mitarbeiter minimieren.
3. Bodenschutz: Vermeidung von Bodenverunreinigungen

In der Vergangenheit haben Lösemittel und Chemikalien häufig zu Bodenverunreinigungen an Textilreinigungsstandorten geführt. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Altlastenverordnung verpflichten Betriebe, Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenkontaminationen zu ergreifen.
Präventive Maßnahmen gegen Bodenverunreinigung
- Lagerung von Lösemitteln in doppelwandigen Behältern mit Leckanzeige
- Auffangwannen und Bodenversiegelungen, um das Eindringen von Schadstoffen in den Boden zu verhindern
- Regelmäßige Prüfungen durch Behörden und Umweltgutachter
Betriebe sind verpflichtet, bei Unternehmensverkäufen oder Standortwechseln Altlastenprüfungen durchzuführen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Der Immissionsschutz spielt in der Textilpflegebranche eine zentrale Rolle, um Luft-, Lärm- und Bodenbelastungen zu minimieren. Durch den Einsatz geschlossener Reinigungssysteme, emissionsarmer Technologien und präventiver Maßnahmen erfüllen Unternehmen nicht nur gesetzliche Vorgaben, sondern stärken auch ihre gesellschaftliche Akzeptanz und Umweltverantwortung.
Bedeutung von Zertifizierungen

Zertifizierungen wie EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) und ISO 14001 sind in der Textilpflegebranche zentrale Instrumente für nachhaltiges Umweltmanagement. Sie helfen Unternehmen, Umweltauflagen nicht nur einzuhalten, sondern ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern.
- EMAS: Dieses Umweltmanagementsystem baut auf der ISO 14001 auf, geht aber über reine Managementprozesse hinaus. Es ist leistungsorientiert und fordert eine messbare Verbesserung der Umweltleistung. Unternehmen müssen nicht nur Umweltziele definieren, sondern auch nachweisen, dass sie Fortschritte erzielen. Dabei wird das gesamte Unternehmen einbezogen – von der Mitarbeitermotivation bis hin zur gesetzeskonformen Umsetzung aller Umweltvorschriften. Eine zertifizierte Umwelterklärung dokumentiert die Fortschritte und wird von unabhängigen Umweltgutachtern geprüft.
- ISO 14001: Diese internationale Norm legt den Fokus auf effiziente Umweltmanagementsysteme. Sie hilft Unternehmen, Umweltaspekte strukturiert zu managen, rechtliche Anforderungen systematisch zu erfüllen und Ressourcen nachhaltiger zu nutzen.
Ein entscheidender Vorteil beider Systeme ist die Transparenz. EMAS-zertifizierte Unternehmen veröffentlichen regelmäßig Umwelterklärungen mit Daten zu Emissionen, Abfallaufkommen sowie Wasser- und Energieverbrauch. Zudem profitieren sie von der Eintragung in öffentliche Register und der Nutzung des EMAS-Logos für Marketingzwecke. Durch die Einführung solcher Zertifizierungen profitieren Unternehmen nicht nur von verbesserter Umweltbilanz und Compliance, sondern auch von Kosteneinsparungen, höherer Effizienz und einem gestärkten Image bei Kunden, Behörden und Partnern.
Fazit
Die Textilpflegebranche bewegt sich in einem anspruchsvollen regulatorischen Umfeld, das Unternehmen zu nachhaltigem Handeln verpflichtet. Durch moderne Technologien, geschlossene Reinigungssysteme und zertifizierte Umweltmanagementsysteme können Betriebe nicht nur gesetzliche Vorgaben einhalten, sondern auch Effizienzgewinne und Wettbewerbsvorteile erzielen. Langfristig zahlt sich eine umweltbewusste Betriebsführung aus – sie senkt Kosten, stärkt das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern und trägt zu einer zukunftsfähigen Branche bei.
Mit den richtigen Maßnahmen lassen sich nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern auch betriebliche Prozesse optimieren und Kosten senken. Erfahren Sie, welche Vorschriften gelten und welche Lösungen Unternehmen nutzen können.
Mehr dazu erfahren Sie im Fachartikel: Umweltrecht in der Textilpflege – Abfall und Wasser: